Checkliste zum Jahreswechsel

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Das Wesentliche zum Jahresende

Das ganze Jahr haben wir Sie über wichtige Steuerfristen und Zahlungstermine informiert. Einen weiteren wesentlichen Steuertermin stellt das Jahresende dar. Für bilanzierungspflichtige Unternehmerinnen und Unternehmer, für die das Wirtschaftsjahr jeweils zum 31.12. endet, gilt es, entsprechende Maßnahmen zu treffen, um den steuerpflichtigen Gewinn bestmöglich zu mindern. Freiberufler bzw. nicht bilanzierungspflichtige Selbstständige haben darüber hinaus breite Möglichkeiten, ihre Einnahmen bzw. Ausgaben entsprechend zu „steuern“.

Für Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger stellt sich alljährlich die Frage, ob der beantragte Sparerpauschbetrag im Freistellungsauftrag zu ändern ist, ob sie es bei der Abgeltungsteuer belassen oder ob sie die „Günstigerprüfung" beantragen sollten. Der Sparerpauschbetrag beträgt derzeit € 1.000,00 für Ledige bzw. € 2.000,00 für Ehegatten bei Zusammenveranlagung. Damit Sie nichts Wesentliches verpassen, haben wir für Sie eine Checkliste zum Jahresende zusammengestellt. Einen wichtigen Punkt bildet die Bilanzvorbereitung. Indem Sie für uns alle notwendigen Unterlagen aufbereiten, unterstützen Sie uns in der Erstellung Ihres Jahresabschlusses.

Diese Checkliste gibt Ihnen auch einen Überblick, welche Unterlagen Sie am Jahresende vernichten dürfen und welche Änderungen im kommenden Jahr voraussichtlich auf Sie zukommen werden. Wenn Sie über die Steuern 2025 bzw. die in dieser Checkliste genannten Themen mehr wissen möchten, freuen wir uns auf ein persönliches Beratungsgespräch mit Ihnen.

Steuerspar-Checkliste: Unternehmer

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Gewinnverlagerungen beim Bilanzierer

Mittels entsprechender Bilanzierungsmöglichkeiten lassen sich Gewinne in begrenztem Umfang ins kommende Jahr verlagern. Dadurch entsteht zwar keine echte Steuerersparnis. Die Steuerlasten verschieben sich nur um jeweils ein Jahr. Sie profitieren jedoch von einer Steuerstundung, die Ihnen unter Umständen einen nicht unbeachtlichen Liquiditätsvorteil einbringen kann. Eine wesentliche Möglichkeit der Gewinnverlagerung ist die Ausschöpfung aller Abschreibungsmöglichkeiten. In diesem Zusammenhang sollten die gegebenen Möglichkeiten für eine degressive Abschreibung als auch Möglichkeiten zur außerplanmäßigen Abschreibung regelmäßig geprüft werden.

Degressive Abschreibung

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die degressive Abschreibung für in der Zeit vom 1.4.2024 bis zum 31.12.2024 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder zugelassen. Für in diesem Zeitraum angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können bis zum Zweifachen der linearen Abschreibung, maximal 20 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten, abgeschrieben werden. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz soll die degressive Abschreibung voraussichtlich für nach dem 31.12.2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter wieder bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung, maximal auf 25 %, erhöht werden.

Leistungsabschreibung

Die Leistungsabschreibung bestimmt sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme des Wirtschaftsgutes. Voraussetzung ist, dass die gesamte mögliche Leistung des Wirtschaftsgutes anhand objektiver Kriterien bestimmbar ist (Betriebsstunden, Stückzahl, Kilometerleistung usw.).

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Werden geringwertige Wirtschaftsgüter noch bis 31.12.2024 angeschafft, können sie noch in diesem Jahr in voller Höhe abgeschrieben werden. Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis zu einem Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenwert von € 800,00 netto. Selbstständig nutzbar heißt, dass das Wirtschaftsgut nach seiner Zweckbestimmung nicht nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann.

Festwertansatz

Unter anderem können Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Festwert angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die Sie Festwerte gebildet haben, können Sie die Anschaffungskosten für neu hinzuerworbene Wirtschaftsgüter sofort als Aufwand verbuchen. Festwerte können Sie bis zu drei Jahre lang beibehalten.

Geschenke an Geschäftspartner

Sofern Sie in diesem Jahr noch keine Geschenke an Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner verteilt haben, können Sie das noch bis Jahresende tun. Steuerfrei im Kalenderjahr 2024 sind Geschenke bis zu € 50,00. Die Beträge gelten netto, wenn die Unternehmerin bzw. der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

Für innerhalb der nächsten drei Jahre geplante Neuanschaffungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Maschinen, Büroeinrichtung, Kraftfahrzeuge usw.) kann die Unternehmerin bzw. der Unternehmer bis zum Jahresende noch einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Der Investitionsabzugsbetrag kann bis in Höhe der Hälfte der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gebildet werden und mindert den steuerpflichtigen Gewinn im betreffenden Jahr. Voraussetzung ist u. a., dass das Investitionsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird (vgl. § 7g EStG). Darüber hinaus darf der Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags im betreffenden Bildungsjahr € 200.000,00 nicht überschreiten. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist auch für vermietete Wirtschaftsgüter möglich.

Rückstellungen

Rückstellungen mindern als Aufwand den Gewinn. Im Steuerrecht erlaubt ist unter anderem eine nach Grundsätzen des Handelsgesetzbuches (§ 249 HGB) gebildete Rückstellung für unterlassene Instandhaltung. Voraussetzung ist, dass die Instandhaltungsmaßnahmen bis zum Bilanzstichtag bereits erforderlich gewesen wären (Nachweis/Dokumentation!) und die Arbeiten bis zum März des Folgejahres abgeschlossen sind. Eine weitere – häufig vergessene – Rückstellung ist die Archivierungsrückstellung. Da Unternehmerinnen und Unternehmer nach derzeitiger Rechtslage gesetzlich verpflichtet sind, Buchhaltungsunterlagen zehn Jahre (Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege auf acht Jahre geplant, vgl. Gesetzentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz IV) aufzubewahren, entstehen dem Unternehmer u. a. Raumkosten sowie Aufwendungen für das Mobiliar (Schränke, Regale). Die voraussichtlichen Aufwendungen für die Aufbewahrung der Buchungsunterlagen können als Rückstellung in die Bilanz 2024 eingebucht werden.

Überentnahmen-Check

Haben Sie in diesem Jahr als Einzelunternehmerin bzw. Einzelunternehmer oder Mitunternehmerin bzw. Mitunternehmer Überentnahmen getätigt, ist der Steuerabzug betrieblicher Schuldzinsen in Gefahr. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen die Summe der Gewinne und der Einlagen in einem Wirtschaftsjahr übersteigen. Liegt eine Überentnahme vor, kann der Schuldzinsenabzug durch die die Entnahmen kompensierenden Einlagen gerettet werden. Die Einlagen müssen noch bis Jahresende bzw. zum Geschäftsjahresende erfolgen. Sie können auch in das Sonderbetriebsvermögen getätigt werden.

Fahrtenbuch

Wenn Sie ein Fahrtenbuch führen, reichen Sie es bitte zusammen mit den weiteren Steuerunterlagen ein. Haben Sie im laufenden Wirtschaftsjahr kein Fahrtenbuch geführt, prüfen Sie, ob sich ein solches für das nächste Geschäftsjahr lohnt. Ein Wechsel von der Ein-Prozent-Methode zum Fahrtenbuch ist nur am Jahresanfang oder bei einem Fahrzeugwechsel möglich.

Faustregel: Die Führung eines Fahrtenbuchs lohnt sich bei Autos mit Verbrennungsmotor mit einem hohen Listenpreis und einer niedrigen Privatnutzung. Bei reinen E-Autos sollte im Einzelfall geprüft werden, ob sich die Führung eines Fahrtenbuchs lohnt. Softwarelösungen, bei denen die Daten nicht unveränderlich festgeschrieben werden können (z. B. Excel), eignen sich nicht zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Inflationsausgleichsprämie

Bis 31.12.2024 haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, freiwillige Zuschüsse und Sachbezüge bis zu einem Wert von € 3.000,00 zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise lohnsteuerfrei auszuzahlen. Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (§ 3 Nr. 11c EStG). Sie mindern als Betriebsausgaben den steuerpflichtigen Gewinn.

Diese Dokumente können am 31.12.2024 vernichtet werden

Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege aus dem Jahre 2014 und früher, sofern in den Dokumenten der letzte Eintrag in 2014 erfolgt ist, sowie Handels- oder Geschäftsbriefe, die bis einschließlich 2018 empfangen oder abgesandt wurden. Ausnahme: Die steuerliche Festsetzungsfrist ist infolge eines Ablaufhemmungstatbestandes noch nicht abgelaufen. Bitte sprechen Sie gegebenenfalls mit uns. Lieferscheine müssen generell nicht aufbewahrt werden, es sei denn, der Lieferschein ist Rechnungsbestandteil oder der Lieferschein stellt einen Buchungsbeleg dar.

Steuerspar-Checkliste: freie Berufe

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Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben

Freie Berufe und nicht bilanzierungspflichtige Unternehmerinnen und Unternehmer ermitteln ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Hier gilt das sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip. Einnahmen gelten demnach in dem Jahr bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Ausgaben müssen in dem Kalenderjahr angesetzt werden, in dem sie tatsächlich gezahlt (geleistet) worden sind. Durch Hinausschieben von Einnahmen und Vorziehen von Aufwendungen kann der Einnahmenüberschuss für das betreffende Jahr minimiert werden.

Verschieben von Einnahmen

Erstellen und versenden Sie als Einnahmen-Überschuss-Rechner Rechnungen erst im Januar des Folgejahres. Sind die Rechnungsempfängerinnen bzw. Rechnungsempfänger Bilanzierer, entstehen diesen keinerlei Nachteile, da sie nicht bezahlte Rechnungen gewinnmindernd als Verbindlichkeiten bilanzieren. Vorsicht bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen: Fließen solche der bzw. dem Steuerpflichtigen bis zu zehn Tage nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zu, gelten sie als in diesem Kalenderjahr bezogen. Warten Sie hier also den 10. Januar des Folgejahres noch ab.

Vorziehen von Ausgaben

Zahlen Sie Rechnungen für 2025 noch 2024 bzw. ziehen Sie geplante Anschaffungen bis 31.12.2024 vor. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrages bei der Bank sind Überweisungen abgeflossen (und damit die Ausgaben entstanden). Bei Zahlungen durch Scheck erfolgt der Abfluss mit der Hingabe. Tätigen Sie nach Möglichkeit Anzahlungen. Anzahlungen bis Jahresende mindern den Gewinn noch in diesem Jahr. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben ist allerdings die Zehntagesfrist zu beachten.

Pauschaler Betriebsausgabenabzug

Bestimmte Berufsgruppen können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Betriebsausgabenpauschale geltend machen (H 18.2 EStH 2022). Die Finanzverwaltung hat die Pauschalbeträge ab dem Veranlagungszeitraum 2023 angehoben. So können z. B. Schriftstellerinnen, Schriftsteller, Journalistinnen oder Journalisten bis zu 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens € 3.600,00, als Betriebsausgaben im Jahr geltend machen. Bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit sind es 25 % der Betriebseinnahmen bzw. maximal € 900,00. Dasselbe gilt für die Erteilung von Nachhilfeunterricht. Stellen Sie Ihre tatsächlichen Aufwendungen den Pauschbeträgen gegenüber. Die Geltendmachung der Pauschalen lohnt, wenn die tatsächlichen Aufwendungen geringer sind.

Steuerspar-Checkliste: Arbeitnehmer

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Fahrtenbuch

Führen Sie für Ihre privaten Fahrten mit dem Betriebs-Pkw ein Fahrtenbuch, überreichen Sie es bitte mit allen anderen erforderlichen Steuerunterlagen Ihrem Steuerberater.

Vorverlagerung von Werbungskosten

Bei Arbeitnehmereinkünften gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Ziehen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Werbungskosten für 2025 in das Jahr 2024 vor (Zahlung von Kursgebühren für Fortbildungskosten, Anschaffung von Fachliteratur usw.), können sie diese in diesem Jahr geltend machen. Sie erreichen damit zwar keine Steuerersparnis, jedoch eine Steuerstundung. Voraussetzung ist, dass der Werbungskosten-Pauschbetrag von € 1.230,00 im aktuellen Jahr insgesamt bereits überschritten ist.

Belege für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen

Überprüfen Sie alle Ausgaben auf die Möglichkeit, diese als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen zu können. Werbungskosten müssen im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit stehen. Darunter fallen in erster Linie alle Arbeitsmittel, das Arbeitszimmer, Fahrtkosten, Umzugskosten oder Bewerbungskosten. Als außergewöhnliche Belastungen können Sie alle selbst bezahlten Gesundheitsaufwendungen geltend machen. Selbst wenn Ihre außergewöhnlichen Belastungen bisher die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten haben, lohnt für 2024 eine erneute Prüfung. Denn die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung hängt vom jeweiligen Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Jahres ab. Liegen Sie in diesem Jahr knapp unter der zumutbaren Eigenbelastung, sollten Sie größere Aufwendungen, wie z. B. für Brillen oder Zahnimplantate usw., noch in dieses Jahr vorziehen. Auch Vorauszahlungen für Arztkosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Vorsorgeaufwendungen/Versicherungsbeiträge

Als Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) abziehbar sind Versicherungsbeiträge für:

  • die gesetzliche Altersvorsorge (Rentenversicherung)
  • Beiträge zur gesetzlichen und/oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung Rürup-/Riester-Rentenbeiträge
  • sonstige Vorsorgeaufwendungen (unter anderem Unfall-, Haftpflichtversicherung)

Doppelte Haushaltsführung

Mussten Sie in diesem Jahr beruflich bedingt eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort anmieten, können Sie bis zu € 1.000,00/Monat der Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Übermitteln Sie uns hierzu folgende Aufstellung bzw. Nachweise:

  • Mietvertrag, Aufstellung über Mietzahlungen
  • Anzahl der Familienheimfahrten, alternativ Aufstellung über die geführten Ferngespräche
  • Fahrtkostenbelege für Familienheimfahrten
  • Nachweise über Umzugskosten an den Beschäftigungsort
  • Aufstellung über vom Arbeitgeber gezahlte Verpflegungsmehraufwendungen, sofern nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt

Belege über Aufwendungen betreffend Einrichtungsgegenstände und Hausrat, denn diese Kosten können nach BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17) zusätzlich zu den auf € 1.000,00/Monat begrenzten Unterkunftskosten geltend gemacht werden. Ebenfalls gesondert geltend machen können Sie Aufwendungen für eine Garage bzw. einen Kfz-Stellplatz (Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.3.2023,10 K 202/22; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 4/23).

Denken Sie an die Aufwendungen für Ihre Kinder!

Steuerlich abzugsfähig sind Kinderbetreuungskosten (Kosten für Kindergartenaufenthalt usw.) in Höhe von zwei Dritteln der nachgewiesenen Aufwendungen, höchstens jedoch € 4.000,00 pro Kind und Jahr (Höchstalter 14 Jahre). Mussten Sie in diesem Jahr berufsbedingt umziehen? Dann können Sie auch die Kosten für den Nachhilfeunterricht (ab 1.4.2022 bis zu € 1.181,00 nach § 9 BUKG) absetzen. Kosten für den umzugsbedingten Unterricht für Kinder können von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber in derselben Höhe steuerfrei erstattet werden.

Eintrag von Lohnsteuerfreibeträgen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich alljährlich innerhalb des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens Freibeträge eintragen lassen, u. a. für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Die Freibeträge müssen bis zum 30.11. des Jahres beantragt werden. Gestellt werden können Anträge auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren. Treten in dem Zweijahreszeitraum Änderungen bezüglich der Aufwendungen/Belastungen ein, für die ein Freibetrag eingetragen worden ist, müssen die Änderungen der Antragstelle mitgeteilt werden.

Steuerspar-Checkliste: Kapitalanleger

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Antragsveranlagung und Günstigerprüfung

Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger mit einem persönlichen tariflichen Einkommensteuersatz unter dem 25%igen Abgeltungsteuersatz sollten ihre Kapitaleinkünfte bei jeder Einkommensteuererklärung angeben (Anlage KAP) und die Günstigerprüfung beantragen. Es erfolgt dann ggf. eine Besteuerung nach der niedrigeren tariflichen Einkommensteuer. Eine Antragsveranlagung mit Günstigerprüfung kann auch für ein Steuerjahr sinnvoll sein, in dem der Tarifsteuersatz durch Verluste aus anderen Einkunftsarten, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, niedriger ist. Die Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung ist darüber hinaus erforderlich, wenn für diese keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, z. B. bei ausländischen Einkünften oder wenn die bzw. der Steuerpflichtige Steuererstattungszinsen erhalten hat.

Depotübergreifende Verlustverrechnung

Werden mehrere Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Kreditinstituten unterhalten, können Gewinne aus dem einen Depot mit Verlusten aus dem anderen Depot ausgeglichen werden (depotübergreifende Verlustverrechnung). Voraussetzung ist eine Verlustbescheinigung von der Bank. Diese ist bis spätestens 15.12. eines Jahres zu beantragen.

Freistellungsaufträge prüfen/ändern

Zum Jahresende sollten Freistellungsaufträge regelmäßig dahingehend überprüft werden, ob der Sparer-Pauschbetrag (bei Ledigen € 1.000,00 bzw. € 2.000,00 bei Verheirateten) für das jeweilige Depot voraussichtlich erwirtschaftet werden kann. Gegebenenfalls sollten die Freibeträge neu verteilt werden.

Vermietungen an nahe Angehörige

Soll das Finanzamt bei Vermietung an nahe Angehörige den vollen Werbungskostenabzug im laufenden und auch im nächsten Kalenderjahr anerkennen, muss die vereinbarte Miete bei der Vermietung an nahe Angehörige mindestens 50 % der ortsüblichen Warmmiete betragen. Prüfen Sie daher zum Jahresende, ob die mit der bzw. dem nahen Angehörigen vereinbarte Miete diesem Preisniveau entspricht. Auf der sicheren Seite sind Sie allerdings, wenn der Mietpreis mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Denn in diesem Fall gilt das Mietverhältnis per Gesetz als „entgeltlich“ (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG). Es muss in diesem Fall keine positive Überschussprognose erstellt werden.

Steuerspar-Checkliste: Bilanzvorbereitung

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Bilanzierungspflicht

Als Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches ergibt sich für Sie eine grundsätzliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Das gilt entsprechend auch im Steuerrecht.

Befreiung von der Buchführungspflicht, Erstellung einer Steuerbilanz

Haben Sie als Einzelkaufmann (gilt nicht für OHG, KG) in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (z. B. den Kalenderjahren 2022 und 2023) nicht mehr als € 600.000,00 Umsatzerlöse und nicht mehr als € 60.000,00 Jahresüberschuss erzielt? Wenn ja, dann müssen Sie für das Wirtschaftsjahr 2024 keine Steuerbilanz erstellen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, gelten höhere Betragsgrenzen, nämlich € 800.000,00 für Umsatzerlöse und € 80.000,00 für den Jahresüberschuss. In jedem Fall können Sie weiter freiwillig bilanzieren, was Ihnen gegebenenfalls Vorteile bietet. Sprechen Sie mit uns.

Einzureichende Unterlagen

Bei Bilanzierungspflicht benötigen wir von Ihnen relativ zeitnah folgende Unterlagen:

  1. Kontoblätter nach Konten sortiert
  2. Datendatei mit den einzelnen Buchungen
  3. ausgedruckte Summen- und Saldenlisten zum Bilanzstichtag
  4. Offene-Posten-Liste und gegebenenfalls weitere Informationen über zweifelhafte Forderungen zur Bildung von Einzelwertberichtigungen sowie Informationen über auszubuchende uneinbringliche Forderungen
  5. alle Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Zusammenfassenden Meldungen (sofern nicht von uns erstellt)
  6. Aufzeichnungen über Zugänge und Abgänge des Anlagevermögens
  7. Auszüge der Geschäftskonten, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, sonstige Buchungsbelege
  8. Kassenbuch

Angaben für den Bilanzanhang

Im Anhang der Bilanz müssen wesentliche Daten veröffentlicht werden:*

  1. Gesamtverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB, sofern nicht in der Bilanz ausgewiesen)
  2. Haftungsverhältnisse: sofern nicht bereits in der Bilanz ausgewiesen (u. a. Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen)
  3. Angaben für die Beurteilung der Finanzlage
  4. Angabe der Gesamtbezüge: Bitte hier Nachweise über die Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art der Geschäftsführung und gegebenenfalls des Aufsichtsrats bzw. Beirats oder eines ähnlichen Aufsichtsorgans beifügen.
  5. Angaben über gebildete Pensionsrückstellungen bzw. Pensionsverpflichtungen, für die keine Rückstellungen gebildet wurden
  6. Angabe der an Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats gewährten Vorschüsse und Kredite
  7. die im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer, getrennt nach Arbeitern und Angestellten

*) Zum Teil betrifft dies aber nur große und mittelgroße Kapitalgesellschaften. Falls Ihnen die für Ihre GmbH maßgebliche Größenklasse nicht bekannt ist, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung.

Inventurvorbereitung zum Jahreswechsel

Gewerbetreibende müssen jeweils zum Schluss eines Geschäfts-/Wirtschaftsjahres eine Inventur durchführen. Die Inventur muss zeitnah erfolgen, d. h. innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag. Für die Bestandsaufnahme gibt es unterschiedliche Bewertungsverfahren (FIFO bzw. LIFO-Verfahren). Im Interesse eines niedrigen Gewinns sollte bei voraussichtlich dauernder Wertminderung von Vermögensgegenständen vom Wahlrecht der Teilwertabschreibung Gebrauch gemacht werden. Treten Inventurdifferenzen auf (Differenz zwischen dem buchmäßig errechneten Wert und den Ergebnissen der Inventur), kann dies unterschiedliche Ursachen haben (Fehler bei Warenerfassung/Diebstahl). Nehmen Sie in solchen Fällen mit uns Kontakt auf. Wurde das Festwertverfahren angewandt, wäre zu prüfen, ob zum Abschluss des aktuellen Geschäftsjahres eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen ist. Eine solche muss alle drei Jahre, spätestens aber an jedem 5. Bilanzstichtag erfolgen (R 5.4 EStR 2015).

Ausgewählte geplante Neuerungen im Steuerrecht 2025

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Höhere Grundfreibeträge, Steuertarif

Der maßgebliche Grundfreibetrag steigt ab 1.1.2025 von € 11.784,00 auf € 12.084,00 bzw. auf € 24.170,00 bei Zusammenveranlagung. Die Tarifeckwerte 2025 bewegen sich in der ersten Stufe von € 12.085,00 bis € 17.430,00. Die höchste Progressionszone (3. Tarifzone mit einem Steuersatz von 42 %) beginnt im Jahr 2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 68.430,00. Der Reichensteuerzuschlag (plus 3 %) wird 2025 unverändert ab einem zu versteuernden Einkommen von € 277.826,00 fällig. Bei Zusammenveranlagung gelten jeweils die doppelten Beträge.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Sonderposten, Poolabschreibung

Gemäß dem Gesetzentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz/SteFeG: soll sowohl die untere als auch die obere Nettowertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens von derzeit € 250,00 auf € 800,00 bzw. von € 1.000,00 auf € 5.000,00 angehoben werden. Der Auflösungszeitraum für den Sammelposten soll von fünf auf drei Jahre verkürzt werden (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 2 EStG-E). Darüber hinaus sollen die bestehenden Dokumentationspflichten für geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Nettowert € 250,00 übersteigt, gestrichen werden.

Neue Sonderabschreibung für E-Autos

Emissionsfreie E-Autos, die im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 angeschafft werden, sollen über einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit einem AfA-Satz von 40 %, abgeschrieben werden können. Dies geht aus dem Gesetzentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz hervor. Das Gesetz soll Ende 2024 verabschiedet werden und zum 1.1.2025 in Kraft treten.

Höhere Bruttolistenpreisgrenze für E-Autos

Steuervergünstigungen in Form des Ansatzes von nur einem Viertel des Bruttolistenpreises als private Nutzungsentnahme im Rahmen der 1-Prozent-Regelung sollen ab 2025 auch für Elektrofahrzeuge gelten, deren Bruttolistenpreis € 95.000,00 nicht übersteigt. Die 95.000-Euro-Wertgrenze. soll für E-Autos gelten, die ab Juli 2024 angeschafft worden sind.

Sachbezugswerte 2025

Für 2025 gelten voraussichtlich folgende Sachbezugswerte (Referentenentwurf der 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung): Frühstück: täglich € 2,30, monatlich € 69,00, Mittag-/Abendessen: täglich € 4,40, monatlich € 132,00, Verpflegungssatz: € 11,10 täglich, € 333,00 monatlich, freie Unterkunft: € 9,40 täglich, € 282,00 monatlich.

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2025

Für 2025 gelten erstmalig einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen für alle Bundesländer in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken-/Pflegeversicherung. Die obligatorische Rechtskreistrennung entfällt für Meldungen ab 2025. Für 2025 gelten folgende Beträge: Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung: € 96.600,00 (monatlich € 8.050,00), Krankenversicherung/Pflegeversicherung: € 66.150,00 (monatlich € 5.512,50).

Stand: 28. Oktober 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.